Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
RBI Sandstrahltechnik GmbH
Gültig ab 01.08. 2016
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die Sie mit uns als Anbieter (RBI Sandstrahltechnik GmbH) schließen, soweit nicht schriftlich zwischen den Parteien eine Abänderung vereinbart wird. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung wirksam.
(2) Wir bieten unsere Waren und Dienstleistungen nur zum Kauf an, soweit Sie eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sind, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer). Ein Kaufvertragsabschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.
(3) Dies gilt auch für den Fall, dass der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung bzw. Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
(4) Alle Vereinbarungen zwischen der RBI Sandstrahltechnik GmbH und dem Vertragspartner, die zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Bestimmung.
(5) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Vertragspartner
(1) Der Kaufvertrag kommt zustande mit der
RBI Sandstrahltechnik GmbH
Beethovenstraße 9
88450 Berkheim
Telefon: 08395 / 912 608-0
Telefax: 08395 / 912 608-99
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist allein die Lieferung bzw. die Leistung der Ware oder Dienstleistung, die in der Artikelbeschreibung definiert ist. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden müssen durch den Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
(2) Vertragsleistungen, die nicht in der Artikelbeschreibung aufgeführt sind, insbesondere die, die zu Werbezwecken bekannt gemacht werden, müssen falls diese Teil des Vertragsgegenstandes sein sollte, vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
(3) Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten grundsätzlich nur die in der Artikelbeschreibung aufgeführten Merkmale als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Produkte dar.
(4) Über den Inhalt der Auftragsbestätigung hinausgehende Beschaffenheitsangaben müssen dem Kunden zugehen und von dem Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
(5) Beratungsleistungen sowie Auskünfte jeglicher Art müssen von dem Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
§ 4 Angebot und Vertragsschluss
(1) Der Kunde kann ein Angebot zum Vertragsschluss via E-Mail, via Fax oder telefonisch abgeben. Angebote, auch solche, die im Namen von Verkäufer abgegeben werden, sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung bestätigt und diese dem Kunden zugegangen ist. Der Verkäufer ist berechtigt, die Auftragsbestätigung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Bestellung zu versenden.
Die Bestellbestätigung geht dem Kunden im Fall
a) der Bestellung über E-Mail via E-Mail zu
b) der Bestellung über Fax via Fax zu
c) der telefonischen Bestellung via Fax zu
(3) Der Vertrag kommt mit dem Inhalt zustande, welcher auf der Bestellbestätigung angegeben ist. Im Übrigen gilt § 3.
(4) Sollte die Auftragsbestätigung des Verkäufers Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollten der Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zugrunde liegen, ist der Verkäufer zur Anfechtung berechtigt. Bereits erfolgte Zahlungen werden dem Kunden erstattet.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Die auf den Produktseiten genannten Preise sind Nettopreise und enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer oder sonstige Preisbestandteile.
(2) Es stehen dem Kunden bei der RBI Sandstrahltechnik GmbH folgende Zahlungsarten zur Auswahl:
a) Zahlung per Nachnahme: Es entstehen Ihnen zusätzlich zu den Versandkosten folgende Nachnahmegebühren:
- Deutschland: EUR 7,80.
- alle anderen Länder sind von der Nachnahme ausgeschlossen.
b) Zahlung per Vorauskasse: Wir bitten um Überweisung des Rechnungsbetrages ohne Abzüge auf unser Konto. Sie erhalten die Bankdaten auf unseren Belegen..
c) Soweit Sie bereits zum zweiten Mal bei der RBI Sandstrahltechnik GmbH bestellen, so lassen wir die Zahlung auf Rechnung ausdrücklich zu. Der Rechnungsbetrag ist dann 30 Tage nach dem Leistungszeitpunkt fällig. Sollten Sie innerhalb von 10 Tagen bezahlen, so gewähren wir Ihnen 2 % Skonto.
(3) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass infolge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung der Lieferung Schaden erwächst, haftet RBI Sandstrahltechnik GmbH im Falle eines schuldhaft herbeigeführten Lieferverzuges im Rahmen einer pauschalen Verzugsentschädigung. Sie beträgt für jede volle Woche der Lieferverzögerung 0,5% der Nettoauftragssumme, insgesamt aber höchstens 5% der Nettoauftragssumme.
§ 6 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Lieferung „frei Haus“ mit Übergabe derselben an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunde über.
(2) Wird die Ware aufgrund gesonderter Vereinbarung „ab Werk“ geliefert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Aussonderung der Ware sowie Bereitstellung zur Abholung auf den Kunde über.
(3) Die Gefahrtragungsregel nach Ziffer 1 gilt auch, wenn die Versendung an den Kunde gewünscht wird, dieser aber selbst die Versand- und Frachtkosten zu tragen hat.
(4) Die Gefahrtragungsregeln der Ziffern 1 und 2 gelten auch bei Teillieferungen.
(5) Soweit der Kunde im Verzug der Annahme ist, geht die Gefahr auf ihn über.
(6) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Versandbereitschaft der Ware auf den Kunde über; Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
§ 7 Lieferbedingungen
(1) Auf der Angebotsseite werden die Verfügbarkeit der Ware und unsere Lieferungsmöglichkeiten angegeben. Eine verbindliche Lieferzeit wird nur mit der Bestellbestätigung abgeben.
(2) Die Versandkosten bestimmen sich nach der gewünschten Versandart und sind in den Preisen nicht enthalten. Daneben kann der Kunde die bestellten Waren auch von einem selbst ausgewählten Dienstleister abholen lassen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung seitens des Bestellers im Eigentum von RBI Sandstrahltechnik GmbH.
(2) Vor Übergang des Eigentums ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ohne Zustimmung von RBI Sandstrahltechnik GmbH nicht gestattet.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, und RBI Sandstrahltechnik GmbH einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte sowie etwaiger Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen.
(4) Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, RBI Sandstrahltechnik GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Besteller für den RBI Sandstrahltechnik GmbH daraus entstandenen Schaden.
(5) RBI Sandstrahltechnik GmbH ist berechtigt, bei Verletzung der Pflicht nach Ziffer 2 oder 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch im Voraus alle künftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich gültiger Umsatzsteuer) an RBI Sandstrahltechnik GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. RBI Sandstrahltechnik GmbH nimmt diese Abtretung an.
(7) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von RBI Sandstrahltechnik GmbH stehenden Waren verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt RBI Sandstrahltechnik GmbH die künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.
(8) Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von RBI Sandstrahltechnik GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich RBI Sandstrahltechnik GmbH, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers kann RBI Sandstrahltechnik GmbH verlangen, dass der Besteller die abgetretene Forderung und dessen Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(9) Übersteigt der Gesamtwert der abgetretenen Forderungen den geschuldeten Rechnungsbetrag (einschließlich gültiger Umsatzsteuer) um mehr als 20%, so verpflichtet sich RBI Sandstrahltechnik GmbH zur Rückabtretung aller Forderungen, die die 20%-Grenze übersteigen.
(10) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts wird die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller stets für RBI Sandstrahltechnik GmbH vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, nicht im Eigentum von RBI Sandstrahltechnik GmbH stehenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt RBI Sandstrahltechnik GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
§ 9 Untersuchungs-und Rügepflicht-Mindesthaltbarkeitsdatum
(1) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb von 5 Tagen bei RBI Sandstrahltechnik GmbH zu rügen. Die Rüge von nichterkennbaren Mängeln hat innerhalb von 5 Tagen nach Kenntnis des Mangels gegenüber RBI Sandstrahltechnik GmbH zu erfolgen.
(2) Bei Anlieferung offensichtlich beschädigter Ware durch ein Speditionsunternehmen ist der Besteller bei Annahme der Ware verpflichtet, diese Beschädigung gegenüber der Spedition zu rügen und sicherzustellen, dass diese Rüge in den Frachtpapieren, dem Speditionsübergabeschein oder auf einem anderweitigen geeigneten Dokument vermerkt wird. Unterlässt der Besteller diese Rüge, verliert er seinen Anspruch auf Gewährleistung insoweit als RBI Sandstrahltechnik GmbH infolgedessen ihren Schaden nicht bei dem Speditionsunternehmen liquidieren kann, es sei denn der Besteller kann nachweisen, dass der Mangel nicht auf die Beschädigung durch den Transport zurückzuführen ist.
§ 10 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht für uns zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist, sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.
(2) Als Beschaffenheit der Ware gelten nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers.
(3) Sie sind verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel binnen 7 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
(4) Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, können Sie nach Ihrer Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle der
Nachbesserung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
§ 12 Haftung
(1) Wir haften jeweils uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiter haften wir ohne Einschränkung in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes und in allen anderen gesetzlich geregelten Fällen.
(2) Die Haftung für Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung richtet sich nach der entsprechenden Regelung in unseren Kundeninformationen (Teil II) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil I).
(3) Sofern wesentliche Vertragspflichten betroffen sind, ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, die der Vertrag uns nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen.
(4) Bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(5) Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Wir haften insoweit weder für die ständige noch ununterbrochene Verfügbarkeit der Webseite und der dort angebotenen Dienstleistung.
§ 13 Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
(1) Ein Zurückbehaltungsrecht können Sie nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
(2) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.
(3) Sie können die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall treten Sie bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die Ihnen aus dem Weiterverkauf erwachsen, an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Sie sind weiter zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit Sie Ihren
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, behalten wir uns allerdings vor, die Forderung selbst einzuziehen.
(4) Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
(5) Wir verpflichten uns, die Ihnen zustehenden Sicherheiten auf Ihr Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist unser Sitz.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. Entsprechend ist zur Ausfüllung etwaiger Vertragslücken zu verfahren.